Insolvenz Pro Ventus GmbH: BaFin verbietet Einlagengeschäft

Geschäftsgegenstand der im unterfränkischen Großostheim ansässigen Pro Ventus GmbH ist der Handel und Vertrieb von Edelmetallen. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch Herrn Frank Schwarzkopf als Geschäftsführer.

Im Rahmen ihres Geschäftsmodells bot die Gesellschaft Anlegern die Möglichkeit zum physischen Erwerb von Silbermünzen. In den Kaufverträgen verpflichtete sich die Pro Silber GmbH (Winterthur/Schweiz), nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Silbermünzen zu einem festen Betrag, der den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis auch übersteigen konnte, zurückzukaufen. Nach Ansicht der BaFin, die als Aufsichtsbehörde über die Gesetzmäßigkeit des Finanzwesens in Deutschland wacht, handelte es sich um ein einheitliches Geldanlagemodell. Das von der Pro Silber GmbH gegebene Rückkaufversprechen müsse sich die Pro Ventus GmbH als Empfängerin der Käufergelder zurechnen lassen. Nach Ansicht der BaFin lag damit ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Kreditwesengesetz vor, ohne dass jedoch die nach § 32 benötigte Erlaubnis tatsächlich auch vorhanden war.

In dem mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 3. Juli 2015 wurde die Pro Ventus GmbH aufgefordert, die ohne Erlaubnis vorgenommenen Bankgeschäfte abzuwickeln. Damit wurde sie also dazu verpflichtet, die an sie geflossenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen.

Am 1. November 2015 eröffnete das Amtsgericht Aschaffenburg wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pro Ventus GmbH (Az.: 613 IN 356/15). Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt André Zöller aus Aschaffenburg bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO bis zum 14. Dezember 2015 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Anleger sollten ihre Forderungen gegen die Pro Ventus GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestmöglich geltend machen. Auch wenn die Frist zur Anmeldung der Forderungen bereits abgelaufen ist, kann trotzdem um eine Berücksichtigung der Ansprüche nachgesucht werden. Geprüft werden sollte auch, ob Schadensersatzforderungen gegen die Pro Ventus selbst und/oder den jeweiligen Anlageberater geltend gemacht werden können. Um dies beurteilen zu können, bedarf es einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen wir Ihnen eine orientierende Ersteinschätzung geben und Sie über im weiteren Verlauf eventuell anfallende Kosten informieren. Unsere Kanzlei mit Schwerpunkt auf Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht vertritt bereits seit geraumer Zeit sehr erfolgreich betroffene Kapitalanleger bundesweit.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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